Satzung
§1 Name
und Sitz
1. Der Verein führt
den Namen "Spurensicherung und Volkstheater auf dem Land e.V. - Verein
zur Förderung von spiel-, theater- und kulturpädagogischen Projekten."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Herxheim b. Landau (Pfalz)
3. Der Gerichtsstand ist Landau Pfalz.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Aufgabe,
Ziel und Zweck des Vereins
1. Es ist die Aufgabe
des Vereins, Projekte durchzuführen beziehungsweise zu fördern,
die sich der Durchführung von Spurensicherung auf dem Land wie auch
in der Stadt, sowie der damit verbundenen kulturellen Weiterentwicklung
des Volkstheaters widmen.
Spurensicherung als Form politischer Jugendbildungs- und Kulturarbeit
bedeutet in diesem Zusammenhang:
- Geschichte und Geschichten, die durch Veränderungen dörflicher
Produktionsbedingungen und Kommunikationsstrukturen privatisiert oder
vergessen wurden, mit theaterischen Mitteln wieder allgemein zugänglich
zu machen, zu kollektivieren.
- Beschäftigung mit Geschichte eines Ortes beziehungsweise einer
Region soll aber nicht begriffen werden als romantisierende Heimatkunde,
sondern als kollektive Erfahrung, durch die man Gegenwart begreifen kann
und die auf neue Formen politischen und sozialen Handelns für die
Zukunft wegweisend sein kann.
2. Der Verein unterstützt und fördert die Arbeit von freien
Theatergruppen, sofern sie die satzungsgemäßen Ziele des Vereins
vertreten.
Besonders unterstützt werden Theatergruppen, die sich in ihrer Arbeit
an Kinder und Jugendliche wenden, und an modellhafte Projekte, die im
Bereich kultureller Arbeit, respektive gesellschaftlicher Randgruppen
arbeiten wollen. Der Verein bemüht sich, für Modellprojekte
und Theatergruppen, die im Sinne des Vereins arbeiten, praktische wie
auch ideelle Unterstützung zu gewähren, sowie, wenn möglich,
auch finanziell zu fördern und zu tragen. Der Verein gewährt
den von ihm geförderten Projekten inhaltlich uns finanzielle Autonomie.
3. Der Verein bemüht sich um ein künstlerisch und pädagogisch
hochwertiges Kurs- und Workshopangebot, wobei die pädagogisch-personale
Vermittlung daraufhin angelegt ist, die Menschen zu einem kreativ-gestalterischen,
motorisch-natürlichen, spielerischen, kommunikativen und gesellschaftspolitischen
Selbstausdruck zu befähigen.
4. Der Verein hat das Ziel, neue Formen und Methoden der kulturellen und
gesellschaftspolitischen Bildungsarbeit und sozio-kulturellen Animation
mit musisch-kreativen Medien zu entwickeln und durch Schulung und Fortbildung
weiterzuführen.
5. Es ist die Aufgabe des Vereins, Lern- und Erfahrungsbereiche zu schaffen,
wo Erwachsene, Jugendliche und Kinder aller sozialen Schichten und ethnischer
und kultureller Gruppierungen lernen können, ihre musisch-kuturellen,
kreativen, kommunikativen, kulturgestalterischen Fähigkeiten und
politischen Handlungskompetenzen zu entdecken, und zu aktivieren.
6. Kriterien für Projektförderung regeln die Förderungsbestimmungen
des Vereins.
7. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt
ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Überschüsse, die dem Verein aus seiner Tätigkeit, aus etwaigen
Vermögen oder aus dem Betrieb einer Spielstätte zufließen,
sind ausschließlich für die satzungsmäßigen Ziele
des Vereins zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins stehen den Mitgliedern
des Vereins keine Ansprüche gegenüber dem Vermögen des
Vereins zu. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
§4 Mitglieder
1. Mitglied des Vereins
kann jede natürliche oder juristische Person werden, die ihre Aufnahme
schriftlich beantragt. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.
2. Der Verein hat tragende (ordentliche) Mitglieder und teilnehmende (fördernde)
Mitglieder.
a) Tragende (ordentliche) Mitglieder des Vereins sind:
- Gründungsmitglieder
- neue Mitglieder, die sich bereits vor Erwerb der Mitgliedschaft durch
Interesse und Engagement an den organisatorischen, verwaltungsmäßigen,
lehrenden und gestalterischen Aufgaben ausgezeichnet haben.
b) Teilnehmende (fördernde) Mitglieder können werden:
- Personen, die im Rahmen einzelner Kurse, Workshops, Projekte und Veranstaltungen
teilnehmend und gestalterisch beteiligt sind
- Personen, die auf besondere Weise die Aufgaben, Ziele und Zwecke des
Vereins ideell und materiell fördern
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein,
die auf der Mitgliederversammlung durch einen Delegierten vertreten werden.
3. Rechte und Pflichten der Mitgliedschaft
Die tragende (ordentliche) Mitgliedschaft berechtigt zur Stellung von
Anträgen und zur Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
Die teilnehmende (fördernde) Mitgliedschaft berechtigt zur Rede,
jedoch nicht zur Antragstellung und Abstimmung in der Mitgliederversammlung.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, das Ansehen des Vereins zu wahren,
seine Ziele zu fördern, seine Statuten anzuerkennen und sich an den
notwendigen Aufgaben zu beteiligen.
4. Beendigung der Mitgliedschaft
a) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand
und ist nur unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist möglich.
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
b) Die Mitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der ordentlichen Mitglieder
des Vereins beendet werden, wenn das Mitglied gegen die Statuten des Vereins
oder deren Geist verstoßen hat. In jedem Fall des Ausschlusses ist
dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
c) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod.
5. Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt nach der schriftlichen Bestätigung der
Aufnahme durch den Vorstand und der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
§5 Organe
des Vereins
Organe des Vereins
sind
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§6 Die
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
besteht aus allen Mitgliedern des Vereins.
Das Stimm- und Antragsrecht wird nur von den tragenden (ordentlichen)
Mitgliedern ausgeübt. Alle Mitglieder haben Rederecht
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Beschluß
des Vorstandes jederzeit einberufen werden. Sie muß einberufen werden,
wenn ein Viertel der tragenden Mitglieder des Vereins dies schriftlich
unter Angabe von Gründen beantragt.
3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand
mindestens acht Tage vorher (Poststempel) schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
zu erfolgen.
4. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Die Entlastung des Vorstandes
b) Entgegennahme der Arbeits- und Jahresberichte
c) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes
d) Wahl eines Kassen- und Rechnungsprüfers
e) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung
des Vereins
f) Beschlüsse über Anträge an die Mitgliederversammlung
g) Festsetzung der finanziellen Beiträge der Mitglieder
h) Beratung über die Gesamtkonzeption des Vereins
6. Die Mitgliederversammlung des Vereins ist beschlußfähig,
wenn die Hälfte der tragenden (ordentlichen) Mitglieder anwesend
ist.
7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen,
welches von dem Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet
wird.
§ 7 Der
Vorstand
1. Der Vorstand besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und dem
Kassenwart. Er ist Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
3. Der Vorstand wird aus der Mitte der Mitgliederversammlung gewählt.
Die Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit des Vorstands beträgt
zwei Jahre. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können in
der Form eines konstruktiven Mißtrauensantrags durch die 2/3 Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden.
4. Über die Vorstandssitzung wird ein Protokoll angefertigt.
5. Der Vorstand führt die Dienst- und Fachaufsicht über die
Geschäftsführung. Die Geschäftsführung besteht aus
mindestens einer, höchstens drei Personen.
Die Bestellung der Geschäftsführung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
Die Geschäftsführung ist dem Vereinsvorstand rechenschaftspflichtig.
Der Vereinsvorstand kann die Geschäftsführung von Ihren Aufgaben
entbinden.
§8 Niederschrift
Über die Beschlüsse
von Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, aus
denen das Beratungsthema und das Abstimmungsergebnis hervorgeht. Die Niederschrift
ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführenden zu unterzeichnen.
Alle Mitglieder sollen von allen wichtigen Beschlüssen möglichst
bald informiert werden, spätestens aber bei der nächsten Mitgliederversammlung.
§9 Kassen-
und Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung
erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu bestellenden Rechnungs-
und Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand oder der Geschäftsführung
angehört.
§10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen
können mit 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung vorgenommen werden.
Für Satzungsänderungen ist ebenfalls eine gesonderte Einladung
in schriftlicher Form eine Woche vorher erforderlich.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung
und Aufhebung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur mit 2/3 Mehrheit
beschließen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an den
a) "Tor-Weg-Wohnung e.V. - Gutshof für Spiel und Theater Hohensolms",
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder, wenn oben
genannter Verein nicht mehr existieren sollte an
b) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für "die Unterstützung
& Förderung von Freien Theatergruppen, die im Sinne dieser Satzung
arbeiten."
§ 12
Vereinshaftung
Es haftet ausschließlich
der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Herxheim, den 04.03.2001
Ro Tritschler (1.
Vorsitzende)
Walter Menzlaw (2. Vorsitzender)
Monika Kleebauer (Schriftführerin) |