Vereinssatzung

Spu­ren­si­che­rung und Volks­thea­ter auf dem Land e.V.

Ver­ein zur För­de­rung von spiel‑, thea­ter- und kul­tur­päd­ago­gi­schen Projekten

 

Sat­zung

§1          Name und Sitz

1.           Der Ver­ein führt den Namen “Spu­ren­si­che­rung und Volks­thea­ter auf dem Land e.V. — Ver­ein zur För­de­rung von spiel‑, thea­ter- und kul­tur­päd­ago­gi­schen Projekten.”
2.           Der Ver­ein hat sei­nen Sitz in Herx­heim b. Land­au (Pfalz)
3.           Der Gerichts­stand ist Land­au Pfalz.
4.           Das Geschäfts­jahr ist das Kalenderjahr.

§2          Auf­ga­be, Ziel und Zweck des Vereins

1. Es ist die Auf­ga­be des Ver­eins, Pro­jek­te durch­zu­füh­ren bezie­hungs­wei­se zu för­dern, die sich der Durch­füh­rung von Spu­ren­si­che­rung auf dem Land wie auch in der Stadt, sowie der damit ver­bun­de­nen kul­tu­rel­len Wei­ter­ent­wick­lung des Volks­thea­ters widmen.

Spu­ren­si­che­rung als Form poli­ti­scher Jugend­bil­dungs- und Kul­tur­ar­beit bedeu­tet in die­sem Zusammenhang:

- Geschich­te und Geschich­ten, die durch Ver­än­de­run­gen dörf­li­cher Pro­duk­ti­ons­be­din­gun­gen und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­struk­tu­ren pri­va­ti­siert oder ver­ges­sen wur­den, mit thea­te­r­i­schen Mit­teln wie­der all­ge­mein zugäng­lich zu machen, zu kollektivieren.

- Beschäf­ti­gung mit Geschich­te eines Ortes bezie­hungs­wei­se einer Regi­on soll aber nicht begrif­fen wer­den als roman­ti­sie­ren­de Hei­mat­kun­de, son­dern als kol­lek­ti­ve Erfah­rung, durch die man Gegen­wart begrei­fen kann und die auf neue For­men poli­ti­schen und sozia­len Han­delns für die Zukunft weg­wei­send sein kann.

2. Der Ver­ein unter­stützt und för­dert die Arbeit von frei­en Thea­ter­grup­pen, sofern sie die sat­zungs­ge­mä­ßen Zie­le des Ver­eins vertreten.

Beson­ders unter­stützt wer­den Thea­ter­grup­pen, die sich in ihrer Arbeit an Kin­der und Jugend­li­che wen­den, und an modell­haf­te Pro­jek­te, die im Bereich kul­tu­rel­ler Arbeit, respek­ti­ve gesell­schaft­li­cher Rand­grup­pen arbei­ten wol­len. Der Ver­ein bemüht sich, für Modell­pro­jek­te und Thea­ter­grup­pen, die im Sin­ne des Ver­eins arbei­ten, prak­ti­sche wie auch ideel­le Unter­stüt­zung zu gewäh­ren, sowie, wenn mög­lich, auch finan­zi­ell zu för­dern und zu tra­gen. Der Ver­ein gewährt den von ihm geför­der­ten Pro­jek­ten inhalt­lich uns finan­zi­el­le Autonomie.

3. Der Ver­ein bemüht sich um ein künst­le­risch und päd­ago­gisch hoch­wer­ti­ges Kurs- und Work­shop­an­ge­bot, wobei die päd­ago­gisch-per­so­na­le Ver­mitt­lung dar­auf­hin ange­legt ist, die Men­schen zu einem krea­tiv-gestal­te­ri­schen, moto­risch-natür­li­chen, spie­le­ri­schen, kom­mu­ni­ka­ti­ven und gesell­schafts­po­li­ti­schen Selbst­aus­druck zu befähigen.

4. Der Ver­ein hat das Ziel, neue For­men und Metho­den der kul­tu­rel­len und gesell­schafts­po­li­ti­schen Bil­dungs­ar­beit und sozio-kul­tu­rel­len Ani­ma­ti­on mit musisch-krea­ti­ven Medi­en zu ent­wi­ckeln und durch Schu­lung und Fort­bil­dung weiterzuführen.

5. Es ist die Auf­ga­be des Ver­eins, Lern- und Erfah­rungs­be­rei­che zu schaf­fen, wo Erwach­se­ne, Jugend­li­che und Kin­der aller sozia­len Schich­ten und eth­ni­scher und kul­tu­rel­ler Grup­pie­run­gen ler­nen kön­nen, ihre musisch-kuturel­len, krea­ti­ven, kom­mu­ni­ka­ti­ven, kul­tur­ge­stal­te­ri­schen Fähig­kei­ten und poli­ti­schen Hand­lungs­kom­pe­ten­zen zu ent­de­cken, und zu aktivieren.

6. Kri­te­ri­en für Pro­jekt­för­de­rung regeln die För­de­rungs­be­stim­mun­gen des Vereins.

7. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwecke.

§3          Gemein­nüt­zig­keit

Die Kör­per­schaft ist selbst­los tätig; sie ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Der Ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich unmit­tel­bar gemein­nüt­zi­ge Zwe­cke im Sin­ne des Abschnit­tes “Steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke” der Abga­ben­ord­nung. Über­schüs­se, die dem Ver­ein aus sei­ner Tätig­keit, aus etwa­igen Ver­mö­gen oder aus dem Betrieb einer Spiel­stät­te zuflie­ßen, sind aus­schließ­lich für die sat­zungs­mä­ßi­gen Zie­le des Ver­eins zu ver­wen­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Gewinn­an­tei­le und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glie­der auch kei­ne sons­ti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Bei ihrem Aus­schei­den oder bei Auf­lö­sung des Ver­eins ste­hen den Mit­glie­dern des Ver­eins kei­ne Ansprü­che gegen­über dem Ver­mö­gen des Ver­eins zu. Es darf kei­ne Per­son durch Ver­wal­tungs­aus­ga­ben, die den Zwe­cken des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tung begüns­tigt werden.

§4          Mit­glie­der

1. Mit­glied des Ver­eins kann jede natür­li­che oder juris­ti­sche Per­son wer­den, die ihre Auf­nah­me schrift­lich bean­tragt. Über den Antrag ent­schei­det die Mitgliederversammlung.
2. Der Ver­ein hat tra­gen­de (ordent­li­che) Mit­glie­der und teil­neh­men­de (för­dern­de) Mitglieder.
a) Tra­gen­de (ordent­li­che) Mit­glie­der des Ver­eins sind:
— Gründungsmitglieder
— neue Mit­glie­der, die sich bereits vor Erwerb der Mit­glied­schaft durch Inter­es­se und Enga­ge­ment an den orga­ni­sa­to­ri­schen, ver­wal­tungs­mä­ßi­gen, leh­ren­den und gestal­te­ri­schen Auf­ga­ben aus­ge­zeich­net haben.
b) Teil­neh­men­de (för­dern­de) Mit­glie­der kön­nen werden:
— Per­so­nen, die im Rah­men ein­zel­ner Kur­se, Work­shops, Pro­jek­te und Ver­an­stal­tun­gen teil­neh­mend und gestal­te­risch betei­ligt sind
— Per­so­nen, die auf beson­de­re Wei­se die Auf­ga­ben, Zie­le und Zwe­cke des Ver­eins ideell und mate­ri­ell fördern
För­dern­de Mit­glie­der kön­nen auch juris­ti­sche Per­so­nen sein, die auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung durch einen Dele­gier­ten ver­tre­ten werden.

3. Rech­te und Pflich­ten der Mitgliedschaft
Die tra­gen­de (ordent­li­che) Mit­glied­schaft berech­tigt zur Stel­lung von Anträ­gen und zur Abstim­mung in der Mitgliederversammlung.
Die teil­neh­men­de (för­dern­de) Mit­glied­schaft berech­tigt zur Rede, jedoch nicht zur Antrag­stel­lung und Abstim­mung in der Mitgliederversammlung.
Alle Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, das Anse­hen des Ver­eins zu wah­ren, sei­ne Zie­le zu för­dern, sei­ne Sta­tu­ten anzu­er­ken­nen und sich an den not­wen­di­gen Auf­ga­ben zu beteiligen.

4. Been­di­gung der Mitgliedschaft
a) Der Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung an den Vor­stand und ist nur unter Ein­hal­tung einer drei­mo­na­ti­gen Frist möglich.
Aus­nah­men bedür­fen der Zustim­mung des Vorstandes.
b) Die Mit­glied­schaft kann durch 2/3 Mehr­heit der ordent­li­chen Mit­glie­der des Ver­eins been­det wer­den, wenn das Mit­glied gegen die Sta­tu­ten des Ver­eins oder deren Geist ver­sto­ßen hat. In jedem Fall des Aus­schlus­ses ist dem Mit­glied vor­her Gele­gen­heit zur Anhö­rung zu geben.
c) Die Mit­glied­schaft erlischt durch Tod.
5. Beginn der Mitgliedschaft
Die Mit­glied­schaft beginnt nach der schrift­li­chen Bestä­ti­gung der Auf­nah­me durch den Vor­stand und der Zah­lung des ers­ten Mitgliedsbeitrages.

§5          Orga­ne des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind

1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand

§6          Die Mitgliederversammlung

1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung besteht aus allen Mit­glie­dern des Vereins.
Das Stimm- und Antrags­recht wird nur von den tra­gen­den (ordent­li­chen) Mit­glie­dern aus­ge­übt. Alle Mit­glie­der haben Rederecht
2. Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal im Jahr statt. Eine außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung kann auf Beschluß des Vor­stan­des jeder­zeit ein­be­ru­fen wer­den. Sie muß ein­be­ru­fen wer­den, wenn ein Vier­tel der tra­gen­den Mit­glie­der des Ver­eins dies schrift­lich unter Anga­be von Grün­den beantragt.
3. Die Ein­la­dung zu einer Mit­glie­der­ver­samm­lung hat durch den Vor­stand 4 Wochen vor­ab per E‑Mail (sofern vor­han­den) oder per Post mit Anga­be der Tages­ord­nung zu erfolgen.
4. Die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der gefaßt. Bei Stim­men­gleich­heit gilt der Antrag als abgelehnt.
5. Zu den Auf­ga­ben der Mit­glie­der­ver­samm­lung gehö­ren insbesondere:
a) Die Ent­las­tung des Vorstandes
b) Ent­ge­gen­nah­me der Arbeits- und Jahresberichte
c) Wahl und Abwahl der Mit­glie­der des Vorstandes
d) Wahl eines Kas­sen- und Rechnungsprüfers
e) Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und Auf­lö­sung des Vereins
f) Beschlüs­se über Anträ­ge an die Mitgliederversammlung
g) Fest­set­zung der finan­zi­el­len Bei­trä­ge der Mitglieder
h) Bera­tung über die Gesamt­kon­zep­ti­on des Vereins
6. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung des Ver­eins ist beschluß­fä­hig, wenn die Hälf­te der tra­gen­den (ordent­li­chen) Mit­glie­der anwe­send ist.
7. Über die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist ein Pro­to­koll zu fer­ti­gen, wel­ches von dem Pro­to­koll­füh­rer und einem Vor­stands­mit­glied unter­zeich­net wird.

§ 7         Der Vorstand

1. Der Vor­stand besteht aus dem 1. Vor­sit­zen­den, dem 2. (stell­ver­tre­ten­den) Vor­sit­zen­den und dem Kas­sen­wart. Er ist Vor­stand im Sin­ne von § 26 BGB.
2. Dem Vor­stand obliegt die Lei­tung des Ver­eins, die Aus­füh­rung der Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung und die Ver­wal­tung des Vereinsvermögens.
3. Der Vor­stand wird aus der Mit­te der Mit­glie­der­ver­samm­lung gewählt. Die Wie­der­wahl ist zuläs­sig. Die Amts­zeit des Vor­stands beträgt zwei Jah­re. Der Vor­stand oder ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der kön­nen in der Form eines kon­struk­ti­ven Miß­trau­ens­an­trags durch die 2/3 Mehr­heit der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der abge­wählt werden.
4. Über die Vor­stands­sit­zung wird ein Pro­to­koll angefertigt.
5. Der Vor­stand führt die Dienst- und Fach­auf­sicht über die Geschäfts­füh­rung. Die Geschäfts­füh­rung besteht aus min­des­tens einer, höchs­tens drei Personen.
Die Bestel­lung der Geschäfts­füh­rung erfolgt durch den Vereinsvorstand.
Die Geschäfts­füh­rung ist dem Ver­eins­vor­stand rechenschaftspflichtig.
Der Ver­eins­vor­stand kann die Geschäfts­füh­rung von Ihren Auf­ga­ben entbinden.

§8          Nie­der­schrift

Über die Beschlüs­se von Sit­zun­gen und Ver­samm­lun­gen sind Nie­der­schrif­ten anzu­fer­ti­gen, aus denen das Bera­tungs­the­ma und das Abstim­mungs­er­geb­nis her­vor­geht. Die Nie­der­schrift ist vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Pro­to­koll­füh­ren­den zu unter­zeich­nen. Alle Mit­glie­der sol­len von allen wich­ti­gen Beschlüs­sen mög­lichst bald infor­miert wer­den, spä­tes­tens aber bei der nächs­ten Mitgliederversammlung.

§9          Kas­sen- und Rechnungsprüfung

Die Rech­nungs­prü­fung erfolgt durch einen von der Mit­glie­der­ver­samm­lung zu bestel­len­den Rech­nungs- und Kas­sen­prü­fer, der nicht dem Vor­stand oder der Geschäfts­füh­rung angehört.

§10        Sat­zungs­än­de­rung

Sat­zungs­än­de­run­gen kön­nen mit 2/3 Mehr­heit der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­nom­men werden.
Für Sat­zungs­än­de­run­gen ist eben­falls eine geson­der­te Ein­la­dung in schrift­li­cher Form eine Woche vor­her erforderlich.

§ 11       Auf­lö­sung des Vereins

Die Auf­lö­sung und Auf­he­bung des Ver­eins kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung nur mit 2/3 Mehr­heit beschließen.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall sei­nes bis­he­ri­gen Zwe­ckes fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an den
a) “Tor-Weg-Woh­nung e.V. — Guts­hof für Spiel und Thea­ter Hohen­solms”, der es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat, oder, wenn oben genann­ter Ver­ein nicht mehr exis­tie­ren soll­te an
b) eine Kör­per­schaft des öffent­li­chen Rechts oder eine steu­er­be­güns­tig­te Kör­per­schaft zwecks Ver­wen­dung für “die Unter­stüt­zung & För­de­rung von Frei­en Thea­ter­grup­pen, die im Sin­ne die­ser Sat­zung arbeiten.”

§ 12       Vereinshaftung

Es haf­tet aus­schließ­lich der Ver­ein mit sei­nem Vereinsvermögen.

Herx­heim, den 27.10.2014